AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) der PUREN Pharma GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines
Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der PUREN Pharma GmbH & Co. KG (nachfolgend: PUREN Pharma) und einem Käufer, Auftraggeber oder Besteller (nachfolgend: Besteller) gelten ausschließlich diese AVB. Abweichun-gen hiervon sind nur wirksam, wenn sie von PUREN Pharma schriftlich bestätigt worden sind. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Diese AVB gelten auch dann, wenn PUREN Pharma in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bedingungen der PUREN Pharma abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsabschluss
1. Angebote von PUREN Pharma sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots durch den Besteller dar.
2. Bestellungen nimmt PUREN Pharma schriftlich, per Fax und auch telefonisch entgegen. Bestellungen sollen schriftlich erteilt werden; telefonisch oder auf sonstige Weise übermittelte Bestellungen werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. In der Bestellung sind alle notwendigen Angaben zur Bearbeitung der Bestellung zu machen.
3. Soweit nicht ausdrücklich in der Bestellung eine längere oder kürzere An-nahmefrist vorgesehen ist, ist PUREN Pharma berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot zum Vertragsschluss innerhalb von zwei Wochen ab Bestel-lungszugang durch eine entsprechende Auftragsbestätigung oder konkludent durch Leistungserbringung anzunehmen.
4. Für die Auftragszusammenstellung sind die in den Preislisten der PUREN Pharma angegebenen Mindestbestellmengen und Bezugseinheiten bindend. Bei Abweichungen in den Bestellmengen wird PUREN Pharma die Bestellung in die nächsthöhere, den Bezugseinheiten entsprechende Menge ändern.
5. Bestellungen werden erst durch Auftragsbestätigung bzw. Rechnung oder durch Lieferung verbindlich.

§ 3 Lieferung
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht auf den Besteller über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Eine Selbstabholung ist nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache und Zustimmung der PUREN Pharma möglich.
2. Ein Versand erfolgt innerhalb Deutschlands nach Incoterms 2010 CIP / frachtfrei versichert. PUREN Pharma behält sich jeweils die wirtschaftlichste Variante hinsichtlich Versandart und Verpackung vor. Die von PUREN Pharma mitgelieferte Transportverpackung wird nicht zurückgenommen.
3. Bei Kleinstaufträgen bis zu 30 Packungen behält sich PUREN Pharma vor, einen Mindermengenaufschlag in Höhe von 15,00 Euro zu erheben.

§ 4 Klinikpackungen
1. Klinikpackungen werden nur an Krankenhausvollapotheken und Versor-gungsapotheken geliefert. Die Belieferung von Versorgungsapotheken setzt voraus, dass ein genehmigter Versorgungsvertrag mit dem Krankenhaus besteht und PUREN Pharma dieser und etwaige weitere Versorgungsverträge nachgewiesen werden. Aus der Bestellung muss hervorgehen für welche Klinik die Ware bestimmt ist. Die Mindestbestellmenge bzw. -wert beträgt 200 Packungen bzw. 200,00 Euro.
2. Versorgungsapotheken und Krankenhausvollapotheken, die Arzneimittel von PUREN Pharma beziehen, sind verpflichtet, Änderungen, die den Bestand der nachgewiesenen Versorgungsverträge und deren Genehmigung betreffen, PUREN Pharma unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Weiterverkauf
Die Liefergegenstände dürfen ausschließlich in der unveränderten Originalpackung und nicht in Teilmengen weiterverkauft werden. Ebenso ist der Einzelverkauf von Teilen einer Klinikpackung sowie die Umkonfektionierung nicht zulässig.

§ 6 Zahlung
1. Sofern nicht explizit anders vereinbart wurde, gelten die vereinbarten Preise in Euro zuzüglich Umsatzsteuer sowie etwaiger Zollkosten.
2. Rechnungen von PUREN Pharma sind innerhalb von 30 Tagen ab Rech-nungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum kann PUREN Pharma 1,5% Skonto gewähren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung von Skonto ist der Tag des Zahlungseingangs. Schecks werden nicht angenommen.
3. Der Besteller gerät bei Nichtzahlung nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum automatisch in Verzug, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Bei Zah-lungsverzug ist PUREN Pharma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, soweit es sich beim Besteller um keinen Verbraucher handelt, ansonsten in Höhe von 5 Prozent-punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Daneben ist PUREN Pharma berechtigt, weitere Leistungen bis zur Begleichung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt PUREN Pharma vorbehalten.
4. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist PUREN Pharma berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicher-heit für die vom Besteller zu erbringende Leistung zu verlangen. Ist der Besteller nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so ist PUREN Pharma berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzu-rechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Besteller darf seine Forde-rungen nicht ohne Zustimmung von PUREN Pharma an Dritte abtreten.

§ 7 Prüf- und Rügepflichten des Bestellers
1. Der Besteller hat die Ware bei Erhalt zu überprüfen und die dabei erkennbaren Mängel der Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware, PUREN Pharma anzuzeigen. Als bei Wareneingang erkennbare Mängel gelten Falschlieferungen (Lieferung einer anderen als der vereinbarten Sache), Mengenabweichungen und offen ohne weiteres sichtbare Schäden der Verpackung. Versäumt der Besteller diese Frist zur Erstattung der Mängelanzeige, so verliert er hinsichtlich dieser bei Erhalt der Ware erkennbaren Mängel seine Gewährleistungsansprüche gegen PUREN Pharma.
2. Verdeckte Mängel der gelieferten Ware, also solche, die nicht bei Warenein-gang erkennbar sind, hat der Besteller PUREN Pharma nach Feststellung unverzüglich anzuzeigen, um seine Gewährleistungsansprüche zu wahren. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Besteller.
3. Bitte beachten – EU-Fälschungsschutzrichtlinie 2011/62/EU und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/161: Rücknahme erfolgt generell nur für noch nicht ausgebuchte Ware.

§ 8 Gewährleistung
1. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von PUREN PHARMA vorliegt, ist PUREN Pharma nach eigener Wahl zur Mangelbeseiti-gung oder Ersatzlieferung berechtigt.
2. Die Gewährleistung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.
3. Die Mängelanzeige soll unter Angabe der Rechnungsnummer, des Rech-nungsdatums und Reklamationsgrundes sowie Einsendung des Lieferscheins erfolgen. Reklamierte Ware wird von PUREN Pharma abgeholt.
4. Werden Liefergegenstände ohne vorherige schriftliche Rückfrage an PUREN Pharma zurückgesandt, ist PUREN Pharma weder zur Aufbewahrung noch zur Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet.

§ 9 Haftung
1. Die Haftung von PUREN Pharma richtet sich nach den gesetzlichen Bestim-mungen, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind.
2. Bei Schadenersatzansprüchen aus leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. einer Verletzung derjenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von PUREN Pharma auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es sich hierbei nicht um Ansprüche aus dem AMG (Arzneimittelgesetz), dem Produkthaftungsgesetz oder solche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person handelt, für welche die Haftung von PUREN Pharma hiermit nicht eingeschränkt werden soll.

§ 10 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt – soweit der Besteller kein Verbraucher ist – ein Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und PUREN Pharma bleibt die gelieferte Ware Eigentum von PUREN Pharma.
2. Der Besteller kann im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr über die Ware verfügen. Beim Weiterverkauf hat der Besteller den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seinen Abnehmer abhängig zu machen. Der Besteller tritt hiermit bereits alle sich aus der Weiterveräußerung der Vor-behaltsware ergebenen Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungs-rechten im Voraus an PUREN Pharma ab. PUREN Pharma nimmt die Abtretung ausdrücklich an.
3. Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Von einer Pfändung der Ware oder einem sonstigen Zugriff Dritter sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware ist PUREN Pharma unver-züglich Kenntnis zu geben. Eine Informationspflicht besteht auch, wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware den Besitzer wechselt oder der Besteller seinen Geschäftsort wechselt.

§ 12 Sonstiges
1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Parteien ist der Sitz von PUREN Pharma in München.
2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Stand: Februar 2019